1). Weiter sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Zeugenbefragung der beiden Polizisten abzusehen, eventualiter eine Befragung zu Wahrnehmungen über die Aussagen des Beschwerdeführers separat durchzuführen und das Protokoll bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten (Ziff. 2). Über das Begehren gemäss Ziff. 2 sowie über die Aussonderung der sich bei den Akten befindlichen Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten sei vorsorglich und superprovisorisch zu entscheiden bzw. entsprechende Weisungen zu erlassen (Ziff.