3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, dass die Unverwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte der Polizisten B. und C. zu angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers am Tatort festzustellen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen sei, die Wahrnehmungsberichte sowie allfällige Zeugenaussagen der beiden Polizisten aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Ziff. 1).