2. 2.1. Der Beschwerdeführer liess gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit Eingabe vom 1. Mai 2022 u.a. beantragen, dass die Aufzeichnungen über die angeblichen ersten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei am Ort des Geschehens gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen seien. 2.2. Am 4. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtentfernung der beiden Polizeiberichte vom 29. April 2022 aus den Akten.