1. A. wird die unentgeltliche Rechtspflege (unter Ausschluss der unentgeltlichen Verbeiständung) im Strafverfahren bewilligt. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Bestellung von Rechtsanwältin Isabella Schibli als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht eingetreten. - 10 -