Folglich hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse daran, zusätzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit ihrer Prozessbeiständin bewilligt zu erhalten. Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist, womit ihr trotz teilweisem Obsiegen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Mai 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: