6.2.2. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2 ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bereits über eine Prozessbeiständin verfügt, welche ihre Rechte vollumfänglich wahrt und für deren Kosten sie nicht aufzukommen hat. Folglich hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse daran, zusätzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit ihrer Prozessbeiständin bewilligt zu erhalten.