Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren überwiegend, da ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Blick auf die Kosten grösseres Gewicht als den Verfahrenskosten zukommt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit im Umfang von ¾ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.