6.2. 6.2.1. Soweit es um die Befreiung von den Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren geht, ist der Antrag gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist (vgl. E. 5 hiervor) und die -9- gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren gilt, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht.