Mit Eingabe vom 13. April 2022 konstituierte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Straf- und Zivilklägerin, womit sie mindestens implizit in Aussicht stellt, zu einem späteren Zeitpunkt Zivilforderungen geltend zu machen. Sie kann ihre Zivilforderung noch bis spätestens zum Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung geltend machen und begründen (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gab an, Opfer von Gewaltdelikten und Beschimpfungen seitens des Beschuldigten (und gegebenenfalls der Mutter) geworden zu sein. Das Strafverfahren betreffend sämtliche Delikte ist noch am Laufen.