Im vorliegenden Fall kann die Bedürftigkeit der 11-jährigen Beschwerdeführerin bejaht werden. Da die Beschwerdeführerin mutmassliches Opfer von Gewalt durch den Beschuldigten und gegebenenfalls auch die Mutter geworden ist, ist zur Prüfung der Mittellosigkeit allein von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen auszugehen (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 136 StPO). -8-