5.2. Unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO setzt Bedürftigkeit voraus (Abs. 1 lit. a). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.2.1).