4.3. Soweit mit Beschwerde die Verweigerung der Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO beanstandet wird, ist - mangels Rechtsschutzinteresse - nicht darauf einzutreten. 5. 5.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, dass sie nicht von den Verfahrenskosten i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO befreit worden sei. In diesem Punkt liegt ein Rechtsschutzinteresse vor, da derzeit kein anderweitiger Kostenträger gegeben ist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten.