136 Abs. 2 lit. c StPO, wonach -7- die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin notwendig sein muss, durch die bereits erfolgte Einsetzung einer Prozessbeiständin nicht gegeben, womit die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob durch die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin und zufolge ihrer Mittellosigkeit eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzuordnen war. Art. 136 StPO und Art.