Selbst wenn auf die Beschwerde hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden. Für die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird u.a. vorausgesetzt, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Da der Beschwerdeführerin bereits eine Prozessbeiständin zur Seite gestellt wurde, sind ihre Rechte im Strafverfahren ausreichend gewahrt, zumal Rechtsanwältin Isabella Schibli zweifellos über die notwendige fachliche Eignung verfügt. Im Ergebnis ist die Voraussetzung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit.