136 StPO werden die Kosten im vorliegenden Fall der mittellosen Beschwerdeführerin auferlegt werden. Betreffend die Frage, ob schlussendlich die Gemeinde, der Kanton oder der Beschuldigte die Kosten zu tragen hat, weist die Beschwerdeführerin ebenso wenig ein Rechtsschutzinteresse auf, womit auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten ist.