Ferner wird der Kostenträger für die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Isabella Schibli im Strafverfahren einstweilen in jedem Fall das Gemeinwesen sein (vgl. § 14 Abs. 1 V KESR und Art. 427 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 OHG). Weder bei der Prozessbeistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB noch bei der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 136 StPO werden die Kosten im vorliegenden Fall der mittellosen Beschwerdeführerin auferlegt werden.