Diese habe spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. Schliesslich sei in der Eingabe vom 13. April 2022 sowohl die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geltend gemacht wie auch begründet worden, weshalb im vorliegenden Fall kein Rückgriff auf die im Verfahren beschuldigten Eltern genommen werden könne. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe in der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt nicht ausreichend Stellung genommen, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei und somit die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.