Weiter halte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Unrecht fest, dass einzig dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, wenn Zivilforderungen geltend gemacht würden, was sich aus dem Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 StPO nicht ergebe. Aufgrund ihrer Eingabe vom 13. April 2022 sei die Zivilklage seit diesem Datum rechtshängig. Die vollständige Bezifferung der Zivilforderung sei ohnehin nicht zu Beginn der Strafuntersuchung möglich. Diese habe spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.