Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne, dass die unentgeltliche Rechtspflege Vorrang vor der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht habe. Durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletze sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am Strafverfahren mit einer rechtskundigen Person. -5-