Es sei abwegig und nicht nachvollziehbar, die Kosten der Kindesvertretung in einem Strafverfahren den Gemeinden zu überbinden. Die Strafprozessordnung sehe keine Spezialvorschrift wie die ZPO vor, womit die Regelung von Art. 136 StPO Anwendung finde und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geprüft werden müsse. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne, dass die unentgeltliche Rechtspflege Vorrang vor der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht habe.