Eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, dass diese der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht nachgehe, stelle eine Verletzung der verfassungsund bundesrechtlichen Garantien des Zugangs zum Gericht und auf den Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Person dar. Dies zeige sich auch im Vergleich zum Zivilprozess, wonach die Kosten für die Vertretung des Kindes zu den Gerichtskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO zählen würden. Es sei abwegig und nicht nachvollziehbar, die Kosten der Kindesvertretung in einem Strafverfahren den Gemeinden zu überbinden.