Sofern neben der bereits bestehenden Beistandschaft von der KESB ein Rechtsanwalt explizit als Prozessbeistand für ein designiertes Verfahren bestellt werde, sei auf Antrag der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers zu prüfen. Eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, dass diese der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht nachgehe, stelle eine Verletzung der verfassungsund bundesrechtlichen Garantien des Zugangs zum Gericht und auf den Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Person dar.