Mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Prozessbeiständin mit Entscheid vom 28. März 2022 durch das Bezirksgericht Bremgarten explizit aufgefordert worden sei, ihre Entschädigung inklusive Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren oder bei der Opferhilfe geltend zu machen. Gemäss bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung werde bei der Prüfung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Prozessbeistand jeweils unterschieden, ob der bestellte Beistand neben seiner durch die KESB übertragenen Aufgabe zusätzlich noch die Prozessbeistandschaft im