2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.