2. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben." -3- 3. 3.1. Gegen die ihr am 5. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren STA4 ST.2022.1012 rückwirkend seit dem 25. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.