421 Abs. 2 lit. c StPO erlaubt die Vorwegnahme der Festlegung der Kostenfolge in Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide, wovon die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau praxisgemäss Gebrauch macht. Nachdem eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, liegt es im Ermessen der Beschwerdekammer, von ihrer bestehenden Praxis abzuweichen. Vorliegend bestehen hierfür keinerlei Gründe. 7.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: