7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb er nach dem Verursacherprinzip die Kosten zu tragen hat. Beim vorliegend zu fällenden Entscheid handelt es sich um einen Entscheid über ein Rechtsmittel (nämlich eine Beschwerde) gegen einen Zwischenentscheid nach Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Art. 421 Abs. 2 lit.