7. 7.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Praxis des Obergerichts sei der Kostenentscheid über die Beschwerdekosten auf den Endentscheid zu verschieben. Es könne nicht angehen, dass der Beschwerdeführer Kosten tragen müsse, bevor klar sei, ob er sich überhaupt strafbar gemacht habe. Es wäre ihm kaum zumutbar, die Kosten im Endentscheid vom Staat wieder zurückzufordern.