6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Wiederholungsgefahr besteht und die angeordneten Ersatzmassnahmen verhältnismässig sind. Die am 4. Januar 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate bis zum 19. April 2022 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. - 11 -