Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer während 1 ½ Monaten in Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen dauern bis heute rund 7 Monate (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2021). Sie erscheinen auch in zeitlicher Hinsicht aufgrund der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe – konkret werden 4.5 Jahre Freiheitsstrafe beantragt (act. 8) – als verhältnismässig. Andere taugliche Ersatzmassnahmen, die Wiederholungsgefahr wirksam zu bannen, sind nicht ersichtlich.