Die Auswirkungen der Ersatzmassnahmen bestehen darin, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die beiden Töchter nicht kontaktieren und sich ihnen auf einer Distanz von 100 m nicht nähern darf. Die angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen verhältnismässig, schränken diese doch bei den geschilderten Umständen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein. Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer während 1 ½ Monaten in Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen dauern bis heute rund 7 Monate (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2021).