Das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müssen der Zweck der Massnahmen und deren Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Verhinderung der Wiederholung eines schwerwiegenden Delikts gegen Leib und Leben. Die Auswirkungen der Ersatzmassnahmen bestehen darin, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die beiden Töchter nicht kontaktieren und sich ihnen auf einer Distanz von 100 m nicht nähern darf.