Zusammenfassend liegt in casu ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann. 4.4. Nachdem mit der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 5. Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).