Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers sich in konkreter Lebensgefahr befand und das Risiko für die Ausführung der Todesdrohung sogar bis mittelgradig eingeschätzt wird, kann ihrem Wunsch nicht entsprochen werden, das Kontakt- und Annäherungsverbot aufzuheben. Ferner trifft es zu, dass der Gewaltberater die Aufhebung des Kontaktverbots befürwortet, jedoch einzig unter der Voraussetzung, dass keine unmittelbare Gefährdung mehr bestehe und dies den - 10 - Parteien zugemutet werden könne (act. 66), was vorliegend nach dem Gesagten nicht gegeben ist.