Ferner geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Ehefrau an das Bezirksgericht Baden vom 18. Januar 2022 hervor, dass diese sämtliche Strafanträge zurückgezogen und ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erklärt und überdies ausgeführt hat, sie werde künftig von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers sich in konkreter Lebensgefahr befand und das Risiko für die Ausführung der Todesdrohung sogar bis mittelgradig eingeschätzt wird, kann ihrem Wunsch nicht entsprochen werden, das Kontakt- und Annäherungsverbot aufzuheben.