Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dem E-Mail des Rechtsvertreters der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. August 2021 lässt sich zwar entnehmen, dass sich diese wünsche, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich in die eheliche Wohnung zurückkehre. Ferner geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Ehefrau an das Bezirksgericht Baden vom 18. Januar 2022 hervor, dass diese sämtliche Strafanträge zurückgezogen und ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erklärt und überdies ausgeführt hat, sie werde künftig von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.