Im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen ist an die Intensität der Wiederholungsgefahr ein weniger strenger Massstab anzulegen, weshalb keine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr notwendig ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Das Ausführungsrisiko hinsichtlich (Todes-)Drohungen wurde vom Gutachter als klein bis mittel und das Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt als mittel eingeschätzt (E. 4.3.2.4 hiervor). Demnach ist vorliegend die Wiederholungsgefahr für die Anordnung von Ersatzmassnahmen weiterhin zu bejahen.