Die ungünstige Rückfallprognose bezieht sich sodann auf Delikte, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, nämlich auf das Leben bzw. die körperliche Integrität der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Schliesslich handelt es sich beim schwersten Vorwurf an den Beschwerdeführer um eine versuchte vorsätzliche Tötung, denn seine Ehefrau schwebte in konkreter Lebensgefahr (vgl. E. 4.3.2.2 hiervor). Im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen ist an die Intensität der Wiederholungsgefahr ein weniger strenger Massstab anzulegen, weshalb keine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr notwendig ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor).