an der darin festgehaltenen Risikokategorie ändert. 4.3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass er keine Vorstrafe wegen Delikten gegen Leib und Leben aufweist (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021). Demnach stellt sich die Frage, ob in casu ein Ausnahmefall vorliegt, bei -9- dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann.