Dem Gefährlichkeitsgutachten lässt sich ein kleines bis mittleres Ausführungsrisiko hinsichtlich (Todes-)Drohungen und ein mittleres Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt entnehmen (vgl. E. 4.3.2.4 hiervor). Es mag zwar zutreffen, dass betreffend Vergewaltigungsvorwürfe eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgte, die weiteren schwereren Vorwürfe betreffend versuchte vorsätzliche Tötung gelangten jedoch zur Anklage (act. 4 ff.). Überdies wurden die Vergewaltigungsvorwürfe im ODARA-Screening nicht gesondert thematisiert, sondern lag der Focus auf dem versuchten Tötungsdelikt (vgl. Kurzgutachten vom 20. Juli 2021, S. 8 f.), weshalb das Gutachten weiterhin aktuell ist und sich nichts