Es stellt jedoch eine Rechtsfrage dar, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4). Vorliegend liegen keine triftigen Gründe vor, die geeignet wären, im jetzigen Zeitpunkt Zweifel am Beweiswert des Gefährlichkeitsgutachtens zu erwecken. Dem Gefährlichkeitsgutachten lässt sich ein kleines bis mittleres Ausführungsrisiko hinsichtlich (Todes-)Drohungen und ein mittleres Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt entnehmen (vgl. E. 4.3.2.4 hiervor).