Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann jedoch die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Vorliegend war schliesslich Eile geboten, befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als das Gutachten am 14. Juni 2021 angeordnet wurde, noch in Untersuchungshaft. Ferner ist das Gericht unter dem Vorbehalt triftiger Gründe an die fachlichen Feststellungen des Gutachters gebunden. Es stellt jedoch eine Rechtsfrage dar, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4).