4.3.3. 4.3.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gefährlichkeitsgutachtens vom 20. Juli 2021 wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass einem Kurzgutachten inhärent ist, dass es nicht dieselbe diagnostische und prognostische Aussagekraft aufweist wie ein umfassendes Gutachten. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann jedoch die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8).