Das Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt werde als mittel eingeschätzt. Eine ambulante Therapie sei als therapeutische Ersatzmassnahme im vorliegenden Fall nicht dazu geeignet, eine markante Senkung des Wiederholungs- oder Ausführungsrisikos zu bewerkstelligen (Gefährlichkeitsgutachten vom 20. Juli 2021, S. 8 und 12 f.).