An der Halshaut seien links- und rechtsseitig Hauteinblutungen sichtbar gewesen, welche sich plausibel durch den berichteten Angriff gegen den Hals erklären liessen. Die unterschiedlichen vorhandenen Verletzungen seien Folge mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Faustschläge seien gut geeignet, diese hervorzurufen. Sie bejahte eine konkrete Lebensgefahr aufgrund der Befunde am Hals, der festgestellten Stauungsblutungen im rechten Trommelfell und an den Augenlidern sowie der subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers.