4.3.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 6. Juni 2021 wenige Stunden nach dem streitgegenständlichen Ereignis am Institut für Rechtsmedizin, Aarau (IRM) durch die Rechtsmedizinerin D. untersucht. Diese hielt im E-Mail vom 8. Juni 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft Baden fest, bei der Untersuchung hätten u.a. Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt werden können, welche dem Aspekt nach mehrheitlich frisch gewesen seien und sich zeitlich zwanglos dem Ereignis zuordnen liessen. An der Halshaut seien links- und rechtsseitig Hauteinblutungen sichtbar gewesen, welche sich plausibel durch den berichteten Angriff gegen den Hals erklären liessen.