EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indes restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und erfordert eine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr.