4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die AHG habe sein Gesuch um Aufhebung des Kontaktverbotes bereits am 15. Dezember 2021 befürwortet. Die Annahme der Wiederholungsgefahr müsse bei Ersttätern auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und erfordere eine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr, welche hier nicht vorliege. Was genau vorgefallen sei, sei umstritten. Die Ehefrau habe anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme ihre Vorwürfe nicht bestätigt. Überdies wünsche sie ausdrücklich ein gemeinsames Zusammenleben.