sei er doch zweimal unentschuldigt nicht erschienen. Dem Zwischenbericht der AHG vom 3. November 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehr als zehn Sitzungen benötigen werde. Aufgrund seines begrenzten deutschen Wortschatzes werde der Beratungsprozess zusätzlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die gutachterlich festgestellte Wiederholungsgefahr markant verbessert habe. Für deren einstweilige Einschätzung reiche das Kurzgutachten aus. Angesichts der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben bestehe kein Raum für ein "Übungsfeld", wie es der AHG vorschwebe.