4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen. Gemäss Kurzgutachten vom 20. Juli 2021 bestehe ein mittleres Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt, wobei die ambulante Psychotherapie allenfalls mittel- bis langfristig zur Abnahme der impulsiven Züge beitragen könne. Der Beschwerdeführer besuche die Gewaltberatung bei der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt (nachfolgend: AHG) nicht pflichtgemäss, -5-